Statuten

 

         

I. Namen und Sitz

   
Art. 1 Unter dem Namen „Schweizerischer Berufsverband Sozialbegleitung“ (SBSB)
  besteht ein Verein gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
   
Art. 2 Der Sitz des SBSB befindet sich am Ort der jeweiligen

Geschäftsstelle.
  Die Geschäftsstelle wird vom Vorstand bestimmt.

II. Zweck

Art 3

 

Zweck des SBSB ist der Zusammenschluss der Sozialbegleiter und Sozialbegleiterinnen FA.
Der SBSB wahrt und fördert die Interessen seiner Mitglieder in beruflicher Hinsicht.

   

Ziele und Aufgaben des SBSB sind:
 
 a) Einsitz als Träger in der Trägerschaft Sozialbegleitung Berufsprüfung
 b) Einsitz in der Prüfungskommission Sozialbegleitung Berufsprüfung
 c) Erstellen und aktualisieren der verbandseigenen Statuten
 d) Jährliche Weiterbildungsveranstaltung
 e) Erstellen und Durchführen des Jahresprogramms
 f) Öffentlichkeitsarbeit: Herausgabe von   Verbandsnachrichten und laufende Aktualisierung
der Homepage. Kontaktpflege zu den Ausbildungsanbietern und Verbänden im Sozialbereich, Schulbesuche etc.

 g) Führen eines Berufsregisters
 h) Erstellen von Lohnempfehlungen
 

III. Mitgliedschaft

Art. 4 Der SBSB besteht aus natürlichen und juristischen Personen
   
a) Der SBSB besteht aus natürlichen und juristischen Personen
b) Sozialbegleiter/innen in Ausbildung
c) Gönnermitglieder können juristische und natürliche Personen sein
   
Art. 5
An der Mitgliederversammlung (MV) sind Vollmitglieder, Mitglieder in Ausbildung
  und Gönnermitglieder stimmberechtigt.
Art.6
Aufnahme in den SBSB:
   
a) Beitrittsgesuche sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten
b)
Mitglieder in Ausbildung sind nach Abschluss des Studiums Vollmitglieder. Den
c) vollen Mitgliederbeitrag bezahlen sie im darauf folgenden Verbandsjahr
d) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den SBSB

 
Art.7
Austritt aus dem SBSB:
   
a) Mitglieder können auf das Jahresende aus dem SBSB austreten
b)
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis Ende Oktober mitzuteilen
   
Art.8
Ausschluss von Mitgliedern:
   
a)
Mitglieder, die Statuten und Reglemente des SBSB missachten
  oder die Vereinsinteressen in anderer Weise schädigen,
  können vom Vorstand ausgeschlossen werden
   
b) Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen trotz zweimaliger
  schriftlicher Mahnung nicht nachkommen,
  werden aus dem SBSB ausgeschlossen

IV. Organisation

Art.9
Organe des SBSB:
   
a)
Mitgliederversammlung (MV)
b)
Vorstand
c)
Revisionsstelle
 

1. Mitgliederversammlung

Art.10 Die MV ist das oberste Organ des Verbandes:
 a) Die ordentliche MV findet ein Mal jährlich im ersten Quartal des 
  Vereinsjahres statt.
 b) Das Datum der MV ist den Mitgliedern mindestens drei Monate vorher
  bekannt zu geben


Art.11
Anträge der Mitglieder sind bis spätestens acht Wochen vor der MV schriftlich

an die Geschäftsstelle zuhanden des Vorstandes zu richten.

Traktandenliste und Anträge sind den Mitgliedern bis spätestens

vier Wochen vor der MV mitzuteilen.


Art.12
Eine ausserordentliche MV kann durch Beschluss des Vorstandes oder auf

schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.


Art.13
Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig,

ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Über die Verhandlungen muss ein Protokoll geführt werden.
   
Art.14 Aufgaben der jährlichen MV:
a) Abnahme der Traktandenliste
b) Genehmigung des Protokolls der letzten MV
c) Wahl des Vorstandes und der RechnungsrevisorInnen
d) Abnahme des Jahresberichtes
e) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
f) Abnahme des Budgets
   
  auf Antrag:
g) Änderung der Statuten
h) Änderung der Mitgliederbeiträge
i) Änderung der Sitzungsgelder
   
Art.15
Abstimmungen und Wahlen:
a) Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt,

sofern nicht mindestens zehn Prozent

der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangen
b)
Jedes nach Artikel 5 der Statuten stimmberechtigte Verbandsmitglied hat eine Stimme
c) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder
d) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium
e) Für Statutenänderungen (mit Ausnahme der Festsetzung der Mitgliederbeiträge)
  sowie für die Auflösung des SBSB ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
  anwesenden Verbandsmitglieder erforderlich
 

2. Vorstand

Art.16
Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern
a) Er konstituiert sich selbst
b) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre
c) Eine Wiederwahl ist möglich
d) Die Vorstandsmitglieder und das Präsidium haben Anrecht auf Sitzungsgelder
  und Spesenentschädigungen (siehe Sitzungs- und Spesenreglement).
   
 Art.17 Der Vorstand vertritt den Berufsverband in allen Belangen.
  Er führt die ihm durch die Statuten und Beschlüsse der MV übertragenen Aufgaben
  und Geschäfte aus.
  Für alle Geschäfte, die nicht der MV zustehen, ist der Vorstand abschliessend zuständig
   

Seine Aufgaben sind insbesondere:
a)
Aufnahme neuer Mitglieder
b)
Einberufen der MV
c)
Vorbereiten der Verhandlungsgegenstände und Ausführen der Beschlüsse
d)
Erstellen von Jahresbericht und Jahresrechnung
e)
Bilden von themenbezogenen Arbeitsgruppen
f)
Besorgen der laufenden Geschäfte
g)
Information der Mitglieder
h)
Organisation einer jährlichen Weiterbildung.
   
Art.18
Der Vorstand trifft sich zu Arbeitssitzungen so oft es die Geschäfte erfordern.
  Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr.
  Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
  Es wird ein Protokoll verfasst.
 
Art.19
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
 

3. Arbeitsgruppen

Art.20
Arbeitsgruppen werden vom Vorstand eingesetzt.
  Die Arbeitsgruppenmitglieder sind für die übernommenen Aufgaben gegenüber
  dem Vorstand verantwortlich.
  Sie haben Anrecht auf Sitzungsgelder und Spesenentschädigungen
  (siehe Sitzungs- und Spesenreglement).
 

4. Revisionsstelle

Art.21
Die Revisionsstelle besteht aus zwei RechnungsrevisorInnen. Die Amtsdauer
  beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
  Die RechnungsrevisorInnen überprüfen die gesamte Vereinsrechnung und erstatten
  der MV schriftlichen Bericht.
  Die Revisor/innen stellen der MV Antrag auf Erteilung der Décharge.
  Sie haben Anrecht auf Sitzungsgelder und Spesenentschädigung (siehe Sitzungs- und Spesenreglement).
 

V. Akten

Art.22
Wichtige Akten und Verträge werden bei der Geschäftsstelle aufbewahrt. Sonstige Unterlagen sind im Archiv.
 

VI. Finanzen

Art.23
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember
   
Art.24 Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Beiträgen von Gönnerinnen und Gönnern
c) Zuwendungen
  Für die Verpflichtungen des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung der
  Mitglieder ist ausgeschlossen.
   
Art.25 Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden von der MV festgelegt.
   
Art.26

 

Neumitglieder, die im letzten Quartal dem Verband beitreten, werden erst im kommenden Jahr beitragspflichtig.

  Bei Austritt oder Ausschluss ist der Mitgliederbeitrag bis Ende des laufenden Jahreszu entrichten.
 
Art.27 dem Verband. Sie können keine finanziellen oder sonstigen Ansprüche erheben.
 

VII. Auflösung des Verbandes

Art.28 Bei Verbandsauflösung geht das Verbandsvermögen an eine gemeinnützige Institution.


VIII. Schlussbestimmungen

Art.29 Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 2.April 2011
  genehmigt und in Kraft gesetzt.
 
   
  Zürich, 2. April 2011