Statuten
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I. Namen und Sitz |
| Art. 1 | Unter dem Namen „Schweizerischer Berufsverband Sozialbegleitung“ (SBSB) |
| besteht ein Verein gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. | |
| Art. 2 | Der Sitz des SBSB befindet sich am Ort der jeweiligen |
| Geschäftsstelle. | |
| Die Geschäftsstelle wird vom Vorstand bestimmt. | |
II. Zweck |
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| Art 3 |
Zweck des SBSB ist der Zusammenschluss der Sozialbegleiter und Sozialbegleiterinnen FA. |
| Ziele und Aufgaben des SBSB sind: | |
| a) | Einsitz als Träger in der Trägerschaft Sozialbegleitung Berufsprüfung |
| b) | Einsitz in der Prüfungskommission Sozialbegleitung Berufsprüfung |
| c) | Erstellen und aktualisieren der verbandseigenen Statuten |
| d) | Jährliche Weiterbildungsveranstaltung |
| e) | Erstellen und Durchführen des Jahresprogramms |
| f) | Öffentlichkeitsarbeit: Herausgabe von Verbandsnachrichten und laufende Aktualisierung der Homepage. Kontaktpflege zu den Ausbildungsanbietern und Verbänden im Sozialbereich, Schulbesuche etc. |
| g) | Führen eines Berufsregisters |
| h) | Erstellen von Lohnempfehlungen |
III. Mitgliedschaft |
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| Art. 4 | Der SBSB besteht aus natürlichen und juristischen Personen |
| a) | Der SBSB besteht aus natürlichen und juristischen Personen |
| b) | Sozialbegleiter/innen in Ausbildung |
| c) | Gönnermitglieder können juristische und natürliche Personen sein |
| Art. 5 |
An der Mitgliederversammlung (MV) sind Vollmitglieder, Mitglieder in Ausbildung |
| und Gönnermitglieder stimmberechtigt. | |
| Art.6 |
Aufnahme in den SBSB: |
| a) | Beitrittsgesuche sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten |
| b) |
Mitglieder in Ausbildung sind nach Abschluss des Studiums Vollmitglieder. Den |
| c) | vollen Mitgliederbeitrag bezahlen sie im darauf folgenden Verbandsjahr |
| d) | Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den SBSB |
| Art.7 |
Austritt aus dem SBSB: |
| a) | Mitglieder können auf das Jahresende aus dem SBSB austreten |
| b) |
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis Ende Oktober mitzuteilen |
| Art.8 |
Ausschluss von Mitgliedern: |
| a) |
Mitglieder, die Statuten und Reglemente des SBSB missachten |
| oder die Vereinsinteressen in anderer Weise schädigen, |
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| können vom Vorstand ausgeschlossen werden | |
| b) | Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen trotz zweimaliger |
| schriftlicher Mahnung nicht nachkommen, |
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| werden aus dem SBSB ausgeschlossen |
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IV. Organisation |
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| Art.9 |
Organe des SBSB: |
| a) |
Mitgliederversammlung (MV) |
| b) |
Vorstand |
| c) |
Revisionsstelle |
1. Mitgliederversammlung |
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| Art.10 | Die MV ist das oberste Organ des Verbandes: |
| a) | Die ordentliche MV findet ein Mal jährlich im ersten Quartal des |
| Vereinsjahres statt. | |
| b) | Das Datum der MV ist den Mitgliedern mindestens drei Monate vorher |
| bekannt zu geben | |
| Art.11 |
Anträge der Mitglieder sind bis spätestens acht Wochen vor der MV schriftlich |
| an die Geschäftsstelle zuhanden des Vorstandes zu richten. |
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| Traktandenliste und Anträge sind den Mitgliedern bis spätestens |
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| vier Wochen vor der MV mitzuteilen. |
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| Art.12 |
Eine ausserordentliche MV kann durch Beschluss des Vorstandes oder auf |
| schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. | |
| Art.13 |
Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig, |
| ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. |
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| Über die Verhandlungen muss ein Protokoll geführt werden. |
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| Art.14 | Aufgaben der jährlichen MV: |
| a) | Abnahme der Traktandenliste |
| b) | Genehmigung des Protokolls der letzten MV |
| c) | Wahl des Vorstandes und der RechnungsrevisorInnen |
| d) | Abnahme des Jahresberichtes |
| e) | Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes |
| f) | Abnahme des Budgets |
| auf Antrag: | |
| g) | Änderung der Statuten |
| h) | Änderung der Mitgliederbeiträge |
| i) | Änderung der Sitzungsgelder |
| Art.15 |
Abstimmungen und Wahlen: |
| a) | Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, |
| sofern nicht mindestens zehn Prozent | |
| der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangen | |
| b) |
Jedes nach Artikel 5 der Statuten stimmberechtigte Verbandsmitglied hat eine Stimme |
| c) | Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder |
| d) | Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium |
| e) | Für Statutenänderungen (mit Ausnahme der Festsetzung der Mitgliederbeiträge) |
| sowie für die Auflösung des SBSB ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der | |
| anwesenden Verbandsmitglieder erforderlich | |
2. Vorstand |
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| Art.16 |
Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern |
| a) | Er konstituiert sich selbst |
| b) | Die Amtszeit beträgt zwei Jahre |
| c) | Eine Wiederwahl ist möglich |
| d) | Die Vorstandsmitglieder und das Präsidium haben Anrecht auf Sitzungsgelder |
| und Spesenentschädigungen (siehe Sitzungs- und Spesenreglement). | |
| Art.17 | Der Vorstand vertritt den Berufsverband in allen Belangen. |
| Er führt die ihm durch die Statuten und Beschlüsse der MV übertragenen Aufgaben | |
| und Geschäfte aus. | |
| Für alle Geschäfte, die nicht der MV zustehen, ist der Vorstand abschliessend zuständig | |
| Seine Aufgaben sind insbesondere: | |
| a) |
Aufnahme neuer Mitglieder |
| b) |
Einberufen der MV |
| c) |
Vorbereiten der Verhandlungsgegenstände und Ausführen der Beschlüsse |
| d) |
Erstellen von Jahresbericht und Jahresrechnung |
| e) |
Bilden von themenbezogenen Arbeitsgruppen |
| f) |
Besorgen der laufenden Geschäfte |
| g) |
Information der Mitglieder |
| h) |
Organisation einer jährlichen Weiterbildung. |
| Art.18 |
Der Vorstand trifft sich zu Arbeitssitzungen so oft es die Geschäfte erfordern. |
| Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr. |
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| Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. |
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| Es wird ein Protokoll verfasst. |
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| Art.19 |
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung. |
3. Arbeitsgruppen |
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| Art.20 |
Arbeitsgruppen werden vom Vorstand eingesetzt. |
| Die Arbeitsgruppenmitglieder sind für die übernommenen Aufgaben gegenüber | |
| dem Vorstand verantwortlich. | |
| Sie haben Anrecht auf Sitzungsgelder und Spesenentschädigungen | |
| (siehe Sitzungs- und Spesenreglement). | |
4. Revisionsstelle |
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| Art.21 |
Die Revisionsstelle besteht aus zwei RechnungsrevisorInnen. Die Amtsdauer |
| beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. | |
| Die RechnungsrevisorInnen überprüfen die gesamte Vereinsrechnung und erstatten | |
| der MV schriftlichen Bericht. | |
| Die Revisor/innen stellen der MV Antrag auf Erteilung der Décharge. | |
| Sie haben Anrecht auf Sitzungsgelder und Spesenentschädigung (siehe Sitzungs- und Spesenreglement). | |
V. Akten |
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| Art.22 |
Wichtige Akten und Verträge werden bei der Geschäftsstelle aufbewahrt. Sonstige Unterlagen sind im Archiv. |
VI. Finanzen |
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| Art.23 |
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember |
| Art.24 | Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus: |
| a) | Mitgliederbeiträgen |
| b) | Beiträgen von Gönnerinnen und Gönnern |
| c) | Zuwendungen |
| Für die Verpflichtungen des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung der | |
| Mitglieder ist ausgeschlossen. | |
| Art.25 | Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden von der MV festgelegt. |
| Art.26 |
Neumitglieder, die im letzten Quartal dem Verband beitreten, werden erst im kommenden Jahr beitragspflichtig. |
| Bei Austritt oder Ausschluss ist der Mitgliederbeitrag bis Ende des laufenden Jahreszu entrichten. | |
| Art.27 | dem Verband. Sie können keine finanziellen oder sonstigen Ansprüche erheben. |
VII. Auflösung des Verbandes |
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| Art.28 | Bei Verbandsauflösung geht das Verbandsvermögen an eine gemeinnützige Institution. |
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VIII. Schlussbestimmungen |
| Art.29 | Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 2.April 2011 |
| genehmigt und in Kraft gesetzt. | |
| Zürich, 2. April 2011 |